Tierschutz

Tierschutz: Sodomie in Deutschland erst jetzt wieder verboten

Das Thema Sodomie war Bestandteil der im November 2012 beschlossenen Reform des Tierschutzgesetzes. Das präziser als Zoophilie bezeichnete sexuelle Vergehen an Tieren ist nun verboten, rechtlich allerdings kein Straftatbestand. Viele Tierfreunde sind überrascht, denn ihnen war nicht bewusst, dass Sodomie unter bestimmten Umständen bis dahin überhaupt geduldet wurde.
Seit 2013 gilt Sodomie in Deutschland offiziell als Ordnungswidrigkeit - Bild: Shutterstock / Susan Schmitz
Seit 2013 gilt Sodomie in Deutschland offiziell als Ordnungswidrigkeit - Bild: Shutterstock / Susan Schmitz

Bis 1969 war Sodomie in Deutschland ein Straftatbestand, der mit Freiheitsstrafe geahndet werden konnte. Im Zuge der damaligen großen Strafrechtsreform wurde die Strafbarkeit von Zoophilie jedoch aufgehoben. Artwidriger sexueller Missbrauch an Tieren wurde seither nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn die Tiere dabei Schmerzen erleiden mussten – für Tierfreunde eine furchtbare Vorstellung.

Sodomie und Zoophilie in Deutschland: Gesetzliche Regelung

Der Beschluss zum Verbot von Sodomie trat in Deutschland am 13. Juli 2013 inkraft. Seitdem ist es laut Paragraph 3 Satz 1 Nummer 13 untersagt, ein Tier "für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen". Der Besitz von Pornografie, die sexuelle Handlungen zwischen Tieren und Menschen zeigen, ist nicht verboten, die Verbreitung solchen Materials hingegen schon.

Zoophilie gilt jedoch nicht als Straftatbestand, sondern nur als Ordnungswidrigkeit. Wer gegen das Gesetz verstößt, kommt demnach nicht ins Gefängnis, sondern muss mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro rechnen.

Beschwerden gegen das Gesetz: Stand 2016

Manche Zoophile sehen in dem Gesetz ihr Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung eingeschränkt. So scheiterten im Februar 2016 zwei Sodomiten mit ihrer Verfassungsklage in Karlsruhe. Die sexuelle Selbstbestimmung werde durch die aktuelle Regelung nicht eingeschränkt, befand das Bundesverfassungsgericht, und ließ die Beschwerde nicht zur Entscheidung zu. Die Richter waren der Ansicht, dass das Wohlbefinden von Tieren vor artwidrigen sexuellen Übergriffen geschützt werden muss.

Werden Tiere hingegen nicht zu den sexuellen Handlungen gezwungen, sondern ist davon auszugehen, dass sie sich der Situation jederzeit entziehen können, keine Schmerzen erleiden und nicht zu "artwidrigem Verhalten" genötigt werden, so ist Zoophilie laut Gesetzesformulierung nicht strafbar. Damit ist das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung hinreichend erfüllt, ohne dass der Tierschutz vernachlässigt wird. Weitere Beschwerden gegen die Regelung werden also Auslegungssache sein. Es bleibt zu hoffen, dass im Zweifel im Sinne der Tiere entschieden wird.

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